AGBs

Urheberschutz und Nutzungsrechte

(1) Der KINKDESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechts und des Urheberrechtgesetzes. Die Kostenlose Vorlage von Entwürfen ist ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(2) Die Arbeiten (Entwürfe und Werke) von KINKDESIGN GbR sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

(3) Änderungswünsche des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Urheberschaft.

(4) Ohne Zustimmung von KINKDESIGN dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch in Teilen des Werkes, ist unzulässig.

(5) Die Werke von KINKDESIGN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und für den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.

(6) Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung von KINKDESIGN .

(7) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von KINKDESIGN .

(8) Über den Umfang der Nutzung steht KINKDESIGN ein Auskunftsanspruch zu.

(9)Ungeachtet der eingräumten Nutzungsrechte, behält sich KINKDESIGN vor, nach Auftragsbeendigung Entwürfe und/oder Werke für eigene Werbezwecke zu verwenden.


Honorar

(10) Entwurf und Werk, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten bilden eine einheitliche Leistung.

(11) Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und/oder werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet KINKDESIGN ein Abschlagshonorar.

(12) Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

(13) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.

(14) Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen länferen Zeitraum, so kann KINKDESIGN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

(15) Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind


Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

(16) Die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderungen von Werken, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, u.ä.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

(17) Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenproduktionen, Layoutsatz, u.ä.) sind zu erstatten.

(18) Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages/der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

(19) Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Werksdurchführung (z.B. Druckausführung, Versand, u.ä.) nimmt KINKDESIGN nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

(20) Soweit KINKDESIGN auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter KINKDESIGN von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

(21) Dioe Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung sofort fällig.


Haftung

(22) Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeit wird von KINKDESIGN nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

(23) Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. 
(24) Soweit KINKDESIGN auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet KINKDESIGN nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

(25) Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an KINKDESIGN, stellt er KINKDESIGN von der Haftung frei.

(26) KINKDESIGN haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Belegexemplare

(27) Für KINKDESIGN besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

(28) Die KINKDESIGN überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster, u.ä.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.


Erfüllungsort

(29) Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von KINKDESIGN.


Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

(30) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

01.10.2013 entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen länferen Zeitraum, so kann KINKDESIGN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

(15) Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.